1. Unseren Geschäften liegen – vorbehaltlich anderer Vereinbarungen – nachfolgende Allgemeine
Geschäftsbedingungen zu Grunde.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, die Angebotstätigkeit läuft auf unbestimmte Zeit.
3. Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte,
auch beratende Personen oder Firmen, ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gestattet.
4. Kommt infolge unerlaubter Weitergabe ein Vertrag zu Stande, so hat der Angebotsempfänger die in diesen Geschäftsbedingungen genannte Provision in der Höhe, die im Erfolgsfalle angefallen wäre, zu zahlen.
5. Die Objektbeschreibung beruht ganz oder zum Teil auf Angaben des Eigentümers/Auftraggebers. Für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen wir keine Gewähr. Schadensersatzansprüche – auch außervertraglicher Art – sind im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) oder für die Kraft Gesetz zwingend gehaftet wird, wie z.B. der Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf unser Verlangen auch zu belegen.
7. Die in Hessen bzw. im Raum Frankfurt am Main ortsüblichen Vermittlungs- und Nachweisgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei Vertragsabschluss fällig und von der Käuferseite zu tragen.
8. Schließt der Interessent auf Grund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung einen Vertrag, schuldet er uns vom Gesamtkaufpreis eine mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällige Provision in Höhe von 5,95% inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
9. Für den Nachweis von Miet- oder Pachtverträgen gilt folgendes: Bei Wohnungsmietverträgen beträgt die Gebühr 2 Monats-mieten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für den Nachweis oder die Vermittlung gewerblicher Räume beträgt die Gebühr für die ersten 5 Jahre 4,17% inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, für die 5 Jahre überschreitende Vertragsdauer 1,19% inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer der Gesamtsumme der während der Vertragsdauer zu zahlenden Bruttomiete oder Bruttopacht, jedoch nicht weniger als 2 Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Auch bei Vermietungen oder Verpachtungen mit einer Vertragsdauer unter einem Jahr ist eine Nachweis- oder Vermittlungsgebühr von 2 Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen.
10. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein Ersatzgeschäft getätigt wird, d.h. wenn ein Vertrag über ein anderes, dem Verkäufer gehörendes Objekt abgeschlossen wird. Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Kauf statt Miete oder umgekehrt, oder bei Erbbaurecht statt Kauf.
11. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zu Stande gekommene Vertrag auf Grund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag auf Grund eines Rücktrittsvorbehaltes aufgelöst oder aus anderen auf Seiten des Käufers liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird.
12. Wir sind berechtigt, auch für den Verkäufer entgeltlich tätig zu werden.
13. Wir nehmen keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Interessenten dienen. Insbesondere sind wir nicht berechtigt, Zahlungen und sonstige Leistungen entgegen zu nehmen, die mit dem Kaufpreis der Objekte in Zusammenhang stehen (ausgenommen Maklercourtage).
14. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Königstein/Ts. vereinbart.
15. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.